Osterfeuer: Verbrennen von Abfällen verboten

Das Ordnungsamt der Stadt Wiehl weist darauf hin, dass Verbrennen von Abfällen privater Haushalte grundsätzlich verboten ist. Darunter fallen auch Gartenabfälle jeglicher Art (Baumschnitte, Sträucher etc). Für diese Art der Abfälle besteht die Möglichkeit diese über die braune Tonne oder die gesonderten Strauchschnitttermine des ASTOs entsorgen zu lassen. Die genauen Termine entnehmen sie bitte ihrem Abfuhrkalender.

Die einzige Ausnahme stellen so genannte Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer oder Martinsfeuer) dar, welche in erster Linie der Pflege des Brauchtums dienen und schon traditionell durch die Ortsgemeinschaften oder Vereine veranstaltet werden.

Viele freuen sich in diesen Tagen bereits auf ihr Osterfeuer und haben Holz und Reisig gesammelt. Da Osterfeuer auf überliefertem Brauchtum beruhen, bedürfen sie in NRW keiner besonderen Genehmigung. Erforderlich ist jedoch, dass sie traditionell veranstaltet werden und über das Ordnungsamt, Tel. 02262/99-216, bei der Kreisleitstelle angemeldet werden, damit die Feuerwehr nicht unnötig alarmiert wird. Die Sicherung durch eine Brandwache sollte für jeden Veranstalter selbstverständlich sein.

Da viele Tiere, die Holz- und Reisighaufen als Unterschlupf und Brutstätte nutzen, ist es ebenfalls wichtig, die Holzhaufen erst unmittelbar vor dem Abbrennen aufzuschichten oder sie zumindest vorher noch einmal umzuschichten. Die prinzipielle Erlaubnis für das Anzünden der Osterfeuer ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass ausschließlich pflanzliche Rückstände verbrannt werden. Ein Osterfeuer darf nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden! Haus- und Sperrmüll gleich welcher Art hat aus Gründen des Immissionsschutzes in einem Osterfeuer absolut nichts zu suchen und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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